AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 18.09.2018)

 

§ 1 Erfüllungsort, Lieferung und Ab­nahme

1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist Hirschbach, Ober­pfalz (Deutschland).

2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk, d.h. Hirschbach, Oberpfalz (Deutschland). Die Versandkosten trägt der Käufer. Die Ware ist unversichert zu ver­senden.

3. Sortierte und verkaufsgerechte Teilsen­dungen sind möglich.

4. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig er­folgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Scha­denersatz zu verlangen.

 

§ 2 Gerichtsstand

Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist Amberg, Oberpfalz (Deutschland).

 

§ 3 Vertragsinhalt

Die Lieferung der Ware erfolgt zu be­stimmten Terminen (Kalenderwoche oder Monat). Alle Verkäufe werden nur zu be­stimmten Mengen, Artikeln, Quali­täten und festen Preisen abge­schlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Kommissionsge­schäfte werden nicht getätigt.

 

§ 4 Unterbrechung der Lieferung

1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaß­nahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Wo­che gedauert haben oder vor­aussichtlich dauern, wird die Lie­ferungsfrist bzw. Ab­nahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wo­chen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlän­gert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird und sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.

2. Ist die Lieferung bzw. Annahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muß dies jedoch mindestens zwei Wo­chen vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich ankündigen.

3. Wurde der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass nicht rechtzeitig geliefert bzw. abgenom­men werde und hat die Behin­derung länger als 5 Wochen ge­dauert, kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurück­treten.

4. Schadenersatzansprüche sind ausge­schlossen, wenn die jeweilige Vertrags­partei ihren Obliegenheiten gemäß Ziff. 1-3 genügt hat.

 

§ 5 Nachlieferungsfrist

1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Er­klärung eine Nachlieferungsfrist von 30 Ta­gen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nach­lieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Ver­trag unter Aus­schluß von Schadenersatz­ansprüchen als erfolgt.

Der Rücktritt vom Vertrag nach Ziff. 1 Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer er­klärt, dass er auf Erfül­lung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.

2. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Ver­einbaren die Parteien im Einzelfall aus­drücklich, dass die Ware für eine be­stimmte Aktion vorgesehen ist, kann je­doch ein fester Liefertermin ohne Nachfrist vereinbart werden. Bei Überschreiten die­ses Liefertermins kann der Käufer den Er­satz besonderer Aufwen­dungen für die ge­orderte Ware verlangen, höchstens jedoch in Höhe des Einkaufspreises der georderten Ware. Weitergehende Ansprüche sind aus­ge­schlossen. Der Käufer kann wegen der Mangelhaftigkeit der Aktionsware nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zu­rücktreten.

3. Will der Käufer Schadenersatz statt der Leistung beanspruchen, so muß er dem Verkäufer eine 4-Wochen-Frist setzen, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben abgeht. Diese Be­stimmung gilt im Falle der Ziff. 1 Satz 2 anstelle des dort auf­geführ­ten Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist.

4. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

 

§ 6 Mängelrüge

1. Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden.

2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlos­sen.

3. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht bean­standet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abwei­chungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.

4. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware in­nerhalb von 30 Tagen nach Rückempfang der Ware. In die­sem Fall trägt der Verkäu­fer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Nach Ablauf der in Ziff. 4 genannten Frist kann der Käufer nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

6. Versteckte Mängel hat der Käufer unver­züglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Der Käufer kann aufgrund des rechtzeitig gerügten Mangels nur den Kauf­preis mindern oder vom Ver­trag zurücktreten.

 

§ 7 Zahlung

1. Die Rechnung wird zum Tage der Liefe­rung bzw. der Bereitstellung der Ware aus­gestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausge­schlossen.

2. Rechnungen sind zahlbar:

innerhalb von 10 Tagen nach Rech­nungsstellung und Warenversand mit 4 % Eilskonto;

ab 11. bis 30. Tag nach Rechnungs­stellung und Warenversand mit 2,25 % Skonto;

ab 31. bis 60. Tag nach Rechnungs­stellung und Warenversand netto.

     Ab dem 61. Tag tritt Verzug gemäß § 286 II Nr. 1 BGB ein.

3. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüg­lich der darauf aufgelaufenen Verzugszin­sen verwendet.

 

§ 8 Zahlung nach Fälligkeit

1. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basis­zinssatz der EZB berechnet.

2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rech­nungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Ver­trag verpflich­tet. Die Geltend­machung eines Verzugs­schadens bleibt vorbehalten.

3. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sons­tiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer für noch ausstehende Liefe­rungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ab­lieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Scha­dener­satz geltend machen.

 

§ 9 Zahlungsweise

Die Aufrechnung mit und die Zurückbe­haltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu­lässig. Dies gilt auch im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B. Porto) sind unzulässig.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Be­zahlung sämtlicher Forderungen aus Wa­renlieferungen aus der gesamten Ge­schäftsverbindung, einschließlich Neben­forderungen, Schadener­satzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wech­seln, Eigentum des Verkäufers. Der Ei­gentumsvorbehalt bleibt auch dann beste­hen, wenn einzelne Forderungen des Ver­käufers in eine laufende Rechnung aufge­nommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hier­aus verpflich­tet wird. Durch die Verbin­dung, Vermischung oder Verarbeitung er­wirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Ver­arbei­tung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Ge­samtwert.

3. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwi­schen Verkäufer und Käufer eine zentralre­gulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Ver­käufer das Eigen­tum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kauf­preises durch den Zentralregulie­rer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.

4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Be­dingungen berechtigt.

5. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhält­nisse nicht nach­haltig verschlech­tern.

6a. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiter­verkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Ver­käufer ab.

6b. Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Mit­eigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreis­forderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.

6c. Hat der Käufer die Forderung im Rah­men des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende For­derung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet sei­nen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist ver­pflichtet, dem Factor die Ab­tretung offenzulegen, wenn er mit der Be­gleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Ver­mögensverhältnisse wesentlich ver­schlechtern.

Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nach­kommt, die abgetretenen Forderungen ein­zuziehen. Die Einziehungsermäch­tigung er­lischt bei Zahlungsver­zug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.

Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muß der Käufer die notwendi­gen Auskünfte erteilen und die Überprü­fung dieser Auskünfte gestat­ten. Insbe­sondere hat er dem Verkäufer auf Verlan­gen eine genaue Aufstellung der ihm zu­stehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abneh­mer, Höhe der einzel­nen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.

8. Übersteigt der Wert der für den Ver­käufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlan­gen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicher­heiten nach seiner Wahl verpflichtet.

9. Verpfändung oder Sicherungsübereig­nung der Vorbehaltsware bzw. der abge­tretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungs­gläubigers sofort zu unter­richten.

10. Nimmt der Verkäufer in Ausübung sei­nes Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefer­gegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Ver­käufer dies aus­drücklich erklärt. Der Ver­käufer kann sich aus der zurückgenomme­nen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedi­gen.

11. Der Käufer verwahrt die Vorbehalts­ware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im ge­bräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungs­ansprüche, die ihm aus Schäden der oben­genannten Art gegen Ver­sicherungsgesell­schaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zu­stehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäu­fer nimmt die Abtretung an.

12. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonder­formen bleiben bis zur vollstän­digen Frei­stellung aus Eventual­verbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, be­stehen. Dem Käufer ist es im Falle des Sat­zes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat je­doch vor Eingehen von Eventualverbind­lichkeiten den Verkäufer darüber zu infor­mieren.

 

§ 11 Porto und Mindermengenzuschlag

Sendungen sind erst ab einem Wert von € 500 portofrei. Für Bestellungen unter € 50 wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von € 5 erhoben.

 

§ 12 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

 

Emmerling Knorren Nichols GmbH

Hammerhof 15
D-92275 Hirschbach

Geschäftsführer:
N. Knorren, W. Nichols

AG Amberg, HRB 6216

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